KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT
Kündigungsschutzrecht – Tätigkeitsbeschreibung
Im Kündigungsschutz geht es oftmals um ganz existentielle Fragen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht erfordert daher höchste Sorgfalt von dem Anwalt. Aktuelle Rechtskenntnisse, Kreativität und eine gute Strategie im arbeitsgerichtlichen Prozess sind von entscheidender Bedeutung.
Haben Sie eine Kündigung bekommen? Suchen Sie Beratung, weil Sie abgemahnt wurden oder weil in Ihrem Betrieb Entlassungen anstehen und Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes befürchten? Bei uns erhalten Sie Rat und professionelle Unterstützung.
Grundsätzlich ist zuerst zu unterscheiden, aus welchem Grund eine Kündigung ausgesprochen wurde. Das deutsche Arbeitsrecht kennt drei Unterscheidungskriterien: es handelt sich um:
- im Verhalten,
- im Betrieb oder,
- in der Person des Arbeitnehmers (meistens Gesundheit) liegende Gründe.
Ganz besonders am Herzen liegen uns die Arbeitnehmer, die aus krankheitsbedingten Gründen von einer Entlassung betroffen sind. Unabhängig davon, ob eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde oder unmittelbar bevorsteht, ist der Anwalt gerade in diesem Verfahren mit seinem ganzen Können und seiner Erfahrung gefordert. Weil die Rechtsmaterie gesetzlich nur rudimentär geregelt ist, gilt hier das so genannte Richterrecht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt durch ihre Entscheidungen weitere Akzente, die das deutsche/nationale Arbeitsrecht prägen.
Bei dem Kündigungsschutzverfahren gegen eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgt die gerichtliche Überprüfung stets in drei Stufen. In erster Stufe wird die künftige Gesundheitsprognose geprüft. Schon hier ist es strategisch wichtig, sich auf diese Prüfung einzustellen und sachdienliche Anträge zu stellen. Auch auf der zweiten Stufe, d.h. bei der Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, kann und muss man punkten. Wer die Verteidigungslinien erst auf der dritten Stufe, nämlich bei der so genannten Interessenabwägung, aufzustellen versucht, hat belegt, dass er die elementaren Regeln des Verfahrens nicht beherrscht. Die Arbeitgeberseite ist in diesen Fällen meistens gut vorbereitet und sehr gut vertreten. Als Arbeitnehmer sind Sie daher in ganz besonderem Maße auf einen Anwalt (und gestandenen Juristen) angewiesen, der in jedem Stadium des Verfahrens in der Lage ist, die richtigen Fragen zu stellen und die richtigen Einwände zu erheben. Das setzt die Kenntnis der ganzen Breite der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln und eine gute Orientierung voraus, um Tendenzen im laufenden Verfahren rechtzeitig zu erkennen und bei Bedarf maßgebliche Mechanismen in Bewegung zu setzen.
Agiert der Anwalt oder der sich alleine vertretende Arbeitnehmer unglücklich, kann er sogar schon durch sein Verhalten im Prozess einen weiteren Grund liefern, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Gegner kann dann einen Auflösungsantrag stellen. Durch diesen Antrag wird dem Gericht die Befugnis eingeräumt, das Arbeitsverhältnis per Richterspruch zu beenden. Denn es kann zwar die ursprünglich ausgesprochene Kündigung unwirksam sein und der Arbeitnehmer gleichwohl ausgerechnet wegen der im Prozess vorgelegten unsachlichen Verhaltens seinen Job verlieren. Der Grund dafür liegt auf der Hand: das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ist zukunftsgerichtet und das Vertrauen als Grundlage der künftigen Zusammenarbeit sollte man (auch während des Kündigungsschutzprozesses vor Gericht) nicht leichtfertig aufs Spiel setzten. Das Vorgehen im Prozess und auch je nach Lage des Falles außerhalb des Prozesse, zum Beispiel bei Gesprächen mit dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung, erfordert stets Problembewusstsein und Fingerspitzengefühl.
Aber auch dann, wenn Sie in den Betrieb nicht zurückkehren wollen und „nur“ eine Abfindung anstreben, sollte die Strategie gut bedacht werden…
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es indes nicht.
Etwas andere Regeln gelten in so genannten Kleinbetrieben, das sind Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern. Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Die Kündigung darf insbesondere nicht sittenwidrig (§ 242 BGB) sein.
WICHTIG SIND ZUNÄCHST DIE FRISTEN:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.
Gleiches gilt übrigens auch für Klagen, die die Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt haben.
Erweist sich die Befristung als unwirksam, wobei schon Formfehler ausreichen können, ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Der Arbeitnehmer kann hier seinen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages geltend machen. Die 3-Wochen-Frist beginnt zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach den Inhalten des Vertrages sein (vermeintliches) Ende gefunden hat. Ob diese Befristung wirksam zustande gekommen ist, kann zwar auch schon früher überprüft werden, bei einer Kettenbefristung beginnt die 3- Wochen-Frist erst mit dem ersten Tag nach dem Ende des letzten Vertrages zu laufen.
Kosten: Wir helfen bei Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder bei Deckungsanfragen bei Ihrem Rechtsschutzversicherer.
Sie sind nicht wehrlos! Nicht jede Kündigung hat vor dem Arbeitsgericht Bestand.
Bei einer Kündigung müssen bestimmte Formalien eingehalten werden – etwa die Schriftform und dann im Prozess eine ausreichende Begründung. Der übliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer in bestimmten Kleinbetrieben nicht. In allen anderen Betrieben muss der Arbeitgeber zeitlich vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung eine sogenannte „Sozialauswahl“ durchführen – die sehr fehleranfällig ist. Aber auch wenn Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, für die dies nicht gilt, kann Ihre Kündigung unwirksam sein – etwa wegen Sittenwidrigkeit, Schwerbehinderung, Mutterschutz. Dies sind nur einige Beispiele für Umstände, unter denen eine Kündigung hinfällig sein kann. Weitere Gründe sind denkbar – eine vergessene Beteiligung des Betriebsrates, die Nichtbeachtung einer Frist, die Missachtung besonderer Regeln für die außerordentliche Kündigung. Insbesondere Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen und werdende Mütter genießen besonderen Schutz. Um den richtigen Angriffspunkt gegen Ihre Kündigung zu finden, muss an Ihrer Seite ein Rechtsanwalt stehen, der sich mit der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auskennt und eine auf Ihr Problem und Ihre Zielsetzung exakt zugeschnittene Strategie zu entwickeln in der Lage ist.
Sprechen Sie mit uns. Im Rahmen einer ersten Beratung erörtern wir gemeinsam das Problem. Wir werden Ihnen nach sorgfältiger Analyse der Sach- und Rechtslage erläutern, welche Verteidigungsstrategie die besten Aussichten auf Erfolg verspricht.