Amtshaftung bedeutet, dass der Staat oder eine öffentliche Körperschaft für Schäden haftet, die durch eine Amtspflichtverletzung eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst verursacht wurden. Es ist ein Haftungsanspruch, der sich aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ergibt.