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AKTUELLE RECHTSTIPS
Wird Ihnen ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, so sollten Sie unverzüglich fachlichen Rat und Beistand einholen, denn für die Erhebung von Kündigungsschutzklagen gilt eine kurze Frist von 3 Wochen, die mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt.

Ist die Kündigung mit formellen Fehlern behaftet, sind nach den gesetzlichen Vorgaben unverzügliche Maßnahmen erforderlich. Unverzüglich bedeutet nach der Definition des Gesetzes ( § 121 BGB) ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Handeln in diesem Sinne ist auch die Einholung einer fachkundigen Beratung und das anschließende Ergreifen der notwendigen Schritte.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt hatte. Diese rechtliche Konstellation gilt insbesondere bei Vorliegen der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder bei dem gesetzlichen Mutterschutz.

Diese Grundsätze gelten insbesondere im Zusammenhang mit Auflösungsverträgen, die voreilig und unter Druck unterschrieben wurden. BAG AZR 75/18

TIP: Zögern Sie nicht lange, nehmen Sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch, bei finanziellen Engpässen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Thema: Verträge mit GmbH-Geschäftsführern (Fremdgeschäftsführer)

Fremdgeschäftsführer Allgemeine Hinweise

Sinn und Zweck von Kopplungsklauseln

Bei GmbH-Geschäftsführern ist strikt zwischen der Organstellung einerseits und dem Anstellungsverhältnis andererseits zu trennen. Diese Einteilung wird insbesondere bei der Abberufung relevant. Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit, auch grundlos von seinem Amt abberufen werden. Damit muss aber nicht das Ende des Anstellungsvertrags einhergehen: Die Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag (zB. Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung) bleiben von einer Abberufung unberührt. Das kann zu der Situation führen, dass der Geschäftsführer zwar nicht mehr seine Funktionen ausüben kann/darf, er muss aber weiterbezahlt werden. Die Vertragspraxis behilft sich mit so genannten Kopplungsklauseln, mit denen Anstellungsvertrag und Organstellung miteinander verknüpft werden. Dadurch soll es der Gesellschaft möglich sein, sich im Fall der Abberufung des Geschäftsführers auch von dessen Anstellungsvertrag zu lösen.

In Individualverträgen sind Kopplungsklauseln grundsätzlich wirksam, aber einschränkend auszulegen

Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren (für den Vorstand einer Aktiengesellschaft) entschieden, dass eine Kopplungsklausel wirksam sein kann, wenn sie zwischen dem Dienstverpflichteten und der Gesellschaft im Einzelnen ausgehandelt wurde (Urteil v. 29.5.1989, II ZR 220/88). Allerdings hat der BGH festgelegt, dass die Kopplungsklausel einschränkend auszulegen ist, um die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nicht zu unterlaufen. Der Anstellungsvertrag ist dann zwar sofort nach Bekanntgabe der Abberufung gekündigt, er endet aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Nach OLG Karlsruhe sind Kopplungsklauseln bei Formularverträgen aber stets unwirksam

Ausdrücklich offengelassen hatte der BGH, ob sein Ergebnis auch auf Formularverträge übertragbar ist. Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 25.10.2016, 8 U 122/15) hat nun genau diese Frage entscheiden: eine Kopplungsklausel sei unwirksam, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern von der Gesellschaft vorformuliert und dem Geschäftsführer einseitig auferlegt wurde. Dann handelt es sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGB-Rechts, die wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen unwirksam ist. Eine (geltungserhaltende) einschränkende Auslegung um die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen herzustellen, lehnte das OLG Karlsruhe ab und wies darauf hin, dass eine solche Auslegung dem Zweck des AGB Rechts, den Vertragspartner vor unbilligen Klauseln zu schützen, zuwiderliefe und deshalb nicht zulässig sei. Die Kopplungsklausel fällt somit in diesen Fällen ersatzlos weg.

Folgen für die Vertragspraxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe macht klar, dass bei der Gestaltung und Verhandlung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen große Sorgfalt an den Tag zu legen ist. Denn wenn die Abberufung zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrags ermöglichen soll, reichen vorformulierte Vertragsbedingungen nicht; dann sind individuell ausgehandelte Regelungen erforderlich. Das ist insbesondere bei befristeten Anstellungsverträgen und bei langen Kündigungsfristen relevant. Dann könnte der Wegfall der Kopplungsklausel dazu führen, dass trotz Abberufung des Geschäftsführers der Anstellungsvertrag weiterläuft – der Geschäftsführer also unter Umständen auch für längere Zeit bezahlt und beschäftigt oder freigestellt werden muss. Das ist aus Sicht des Geschäftsführers erfreulich – nicht aber aus Sicht der Gesellschaft.